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Informationen

Erste Schritte

Je früher Sie uns einschalten, desto mehr können wir für Sie tun. Sämtliche Ihrer Angaben im Gespräch mit uns stehen unter dem Anwaltsgeheimnis und werden an keine Dritten weitergegeben. Sie können uns vertrauen. Schildern Sie uns Ihre Situation und wir beraten Sie über die optimale Strategie beim weiteren Vorgehen.

Gut zu wissen

Wichtige Informationen

1. Scheidung

Vorderhand gibt es zwei verschiedene Arten der Scheidung:
a) Scheidung auf gemeinsames Verlangen
b) Scheidung auf Klage, wenn nur ein Ehegatte die Scheidung möchte
Die Scheidung auf Klage kann bei schwerwiegenden Gründen oder nach zwei Jahren Trennungszeit (Art. 114 ZGB) eingereicht werden.

2. Trennung

Vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist kann eine gerichtliche Trennung verlangt werden. Dabei geht es insbesondere darum, dass wir vor Gericht die wesentlichen Regelungen erwirken, die es für die Zeit der getrennten Haushalte braucht. Darunter die Zuteilung der Obhut über das Kind, die Zuteilung der Familienwohnung sowie Unterhalt für Ehepartner und Kind.

3. Scheidungskonvention

Mit einer Scheidungskonvention lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich. Primär geht es um die Themenbereiche elterliche Sorge, Kindesunterhalt, persönlicher Unterhalt, Güterrecht und Pensionskasse, die es zu regeln gibt. Die Wirkung der Scheidungsvereinbarung ist gross und die Vereinbarung währt je nach Konstellation während Jahrzehnten. Das Gericht hat hier einen enormen Ermessensspielraum, weshalb Sie sich unbedingt vor Abschluss einer Vereinbarung und vor einer Zustimmung zum vorgeschlagenen Unterhalt und zum Güterrecht an uns wenden sollten. Durch jahrelange Erfahrung in diesem Bereich holen wir das Optimum für Sie heraus.

4. Kindesrecht / Vaterschaft

Sind die Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, besteht für den Vater die Möglichkeit, das Kind anzuerkennen. Will der biologische Vater das nicht, können das Kind und die Mutter gegen ihn auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Mit dieser sog. Vaterschaftsklage kann eine Klage auf Kindesunterhalt verbunden werden. Ist das Kind geboren worden und die Eltern waren verheiratet, ist der Ehemann automatisch der Vater. Zweifeln Sie an Ihrer biologischen Vaterschaft, kann diese gesetzliche Vermutung der Vaterschaft mit einer Klage innert Frist umgestossen werden. Gerne planen wir für Sie die notwendigen Schritte und beraten Sie diesbezüglich.

Wir kümmern uns um Ihr Anliegen.

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